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AGB - Verkauf

 

1. Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgenden Verkaufs und Lieferbedingungen, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen werden.
 

 
2. Jeder uns erteilte Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Bestellungs-annahme als angenommen. Abreden mit unserer Mitarbeitern gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
 

 
3. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maß­gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen oder -verbesserungen – soweit sie keinen Mehrpreis bedingen – ohne Änderungsanzeige vorzunehmen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 

 
4. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lieferwerk oder unserem Lager in Schwelm zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzüglich Verpackung, die zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen wird.
 

 
5. Die Preise beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Abgabe unserer Auftragsbestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, werden angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Konstruktions-, Herstellungs- und Vertriebskosten für die Lieferungen, die innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung erfolgen vorbehalten. In diesen Fällen sind wir berechtigt den Preis angemessen im Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern, maximal jedoch um 10 % zu erhöhen oder zu ermäßigen. Ein Rechtsanspruch des Vertragspartners auf Preisanpassung besteht nicht.
 

 
6. Nach dem Verlassen der Ware ab Lieferwerk oder unserem Hause in Schwelm geht in allen Fällen die Versandgefahr, auch bei Franko Versand, auf den Vertragspartner über. Schäden und Verluste, die auf dem Transport auftreten, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen bei Post-, Eisenbahn-, Lkw- oder Pkw-Transporten sind Schäden vor Abnahme der Sendung von der Post, Bahn oder dem Transportunternehmen auf den Versandpapieren durch den Empfänger bescheinigen zu lassen.
 

 
7. Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd und unverbindlich. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind aus­geschlossen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder den Lieferungsvertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Ansprüche des Vertragspartners, egal ob auf Schadensersatz, Gewährleistungen, etc. entstehen hierdurch nicht.
 

 
8. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Rechnungen für Kleinsendungen (Bestellwert unter € 50,--) sind sofort netto zu bezahlen. Das gleiche gilt für Reparaturen und Montagen. Werden nach besonderer Vereinbarung Eigenakzepte oder Wechsel in Zahlung genommen, so werden Diskont- und Bankspesen unserer Bank weiterberechnet. Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellungen des Tages, zu dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, angemessene Zinsen (in Höhe von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank) zu berechnen.
 

 
9. Für Export- Geschäfte gilt: Kasse gegen Dokumente, bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv oder gemäß Vereinbarung.
 

 
10. Gegen unsere Ansprüche kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche des Vertragspartners sind von uns aus anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt
 

 
11. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten finden ausdrücklich auch bei Minderkaufleuten Anwendung. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetzt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs.1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Frist von acht Tagen nach Ablieferung zu rügen. Unterlässt der Vertragspartner die Rüge so erlischt die Gewährleistung. Bei Begründeten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
 

 
11a. Bei Ausführung von Lohnarbeiten übernehmen wir Gewährleistung bis max. zur Höhe des Arbeitspreises (Wert der Lohnbearbeitung).
Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche für beigestellte Materialien sowie Folgeschäden sind ausgeschlossen. Unsere Haftung ist in jedem Fall, egal aus welchem Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig ebenfalls auf den Wert des Arbeitspreises (Wert der Lohnbearbeitung) begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden auf Grund von Vorsatz.
 

 
12. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsverbindungen unser Eigentum. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Ware ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zu verwenden oder zur Sicherung zu übereignen. Die Weiterveräußerungsberechtigung des Vertragspartners erlischt, wenn dieser mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Der Vertragspartner hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dem Käufer unverzüglich anzuzeigen. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im sinne des § 950 BGB. Bei der Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörigen Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe aller anderen bei der Herstellung verwendeten Ware zu. Der Vertragspartner tritt die Forderung aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag aus Eröffnung eines Insolvenz­verfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Bei Lohnarbeiten tritt der Vertragspartner Forderungen aus dem Weiterverkauf der bearbeiteten Ware bereits jetzt in Höhe des von uns zu fordernden Werklohne sicherungshalber an uns ab.
 

 
13. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner einschließlich Wechsel- und Scheckanforderungen ist Schwelm.
 

 
14. Die Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen Klauseln. 15. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
 
 
 
 
 
 
 

AGB - Einkauf

 

1. Maßgebende Bedingungen
1. Die Henning GmbH & Co. KG (im Folgenden Henning) Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich – entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Henning nicht an, es sei denn, Henning hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die Henning Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Henning in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen von Henning abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
2. Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, gelten – soweit diese Einkaufsbedingungen keine eigenen Regelungen enthalten – ergänzend die Incoterms 2010, DDP, als vereinbart.
3. Die Henning Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
 

 
2. Aufträge, elektronische Willenserklärung, Erklärungen zur Exportkontrolle
1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie entweder auf von Henning ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellschreiben oder auf elektronischem Wege unter Verwendung der computergenerierten Formulare von Henning erfolgen.
2. Der Lieferant hat Henning die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet zurückzusenden. Erst mit Übersendung der vollständigen und unterzeichneten Erklärung wird die Bestellung wirksam.
3. Sofern der Export oder Reexport der Liefergegenstände behördlicher Genehmigungen bedarf, so ist die Wirksamkeit der Bestellung aufschiebend bedingt durch die Erteilung der wirksamen Exportgenehmigung durch die zuständige Behörde.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Henning Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Henning nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von Henning zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie Henning unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung nach Nr. 14 Abs. 4.
 

 
3. Lieferfristen
1. Werden dem Lieferanten in den Bestellschreiben Lieferfristen gesetzt, so sind die angegebenen Lieferzeiten bindend.
2. Bei Überschreitung des genannten Liefertermins kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Henning bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Henning. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen Henning die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant ist Henning insbesondere zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, es sei denn er weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
 

 
4. Fälligkeit der Lieferantenrechnung/Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung des Lieferanten wird erst fällig mit Eingang der Ware und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei Henning.
2. Ordnungsgemäß ist eine Rechnung, die den formalen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und die die Bestell-, die Artikel- und die Lieferantennummer enthält. Rechnungen, die diese Formalien nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben.
3. Henning ist berechtigt, Skonto in Höhe von 3% vom Rechnungsbetrag abzuziehen, wenn der Rechnungsbetrag bis zum 25. des dem Wareneingang und dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung folgenden Monats bezahlt wird. Fallen der Eingang der Ware und der Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung zeitlich auseinander, so ist für die Fristberechnung immer das letzte Ereignis maßgebend.
4. Die Regulierung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl von Henning. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselzahlungen sowie Akzeptleistungen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Henning uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu.
 

 
5. Preise
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
2. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen. Die Rücksendung der Verpackungsmaterialien erfolgt unfrei.
3. Henning ist RVS/SVS-Selbstversicherer.
 

 
6. Warenabnahme/Lieferort/Gefahrübergang
1. Die Lieferung hat – sofern nichts anderes schriftliche vereinbart ist – frei Haus zu erfolgen.
2. Die Warenabnahme erfolgt nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von Henning: Montag Donnerstag von 08:00-15:00 und freitags von 08:00 bis 14:00 Uhr.
3. Werden von Henning zuvor Ausfall- oder Freigabemuster verlangt, darf die Serienlieferung durch den Lieferanten erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters durch Henning beginnen.
4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände am in der Bestellung benannten Lieferort auf Henning über.
 

 
7. Eigentum
Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit Übergabe am Lieferort und Kaufpreiszahlung auf Henning über.
 

 
8. Rügepflichten/Beanstandungen
1. Die bei Henning abgeladenen Waren werden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges von Henning nach den bei uns üblichen Gepflogenheiten auf etwaige Fehlerhaftigkeit untersucht. Ergibt sich bei einer Stichprobenuntersuchung, dass die Lieferung über das vereinbarte Maß (AQL, PPM) hinaus Mängel aufweist, ist Henning berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen.
2. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels von Henning schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail an den Lieferanten abgesandt worden sind. Für versteckte Mängel gilt Satz 1 entsprechend.
3. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- oder Zuweniglieferungen; sie gelten auch für die Lieferung anderer, aber genehmigungsfähiger Waren im Sinne des §377 HGB. Bei Massenartikeln ist eine Toleranz von ±5% zulässig.
4. Für den Fall, dass mit Henning eine Qualitätsmanagementvereinbarung zur Sicherung der Qualität von Zulieferungen abgeschlossen worden ist, gelten die vorstehenden Regelungen 1 bis 3 nur insoweit, als dass durch die Qualitätsmanagementvereinbarung keine abweichende Regelung vereinbart worden ist.
 

 
9. Qualität, Dokumentation, Erklärungen zur Exportkontrolle
1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten, insbesondere die Normen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der Betriebssicherheitsverordnung, etc. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Henning. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Soweit Behörden und/oder Kunden von Henning zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von Henning verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, Henning in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
3. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die in der Erklärung zur Exportkontrolle zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der Liefergegenstände Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtliche Einstufung der Waren verändern, wird der Lieferant Henning unverzüglich über diese Änderungen in Kenntnis setzen.
 

 
10. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Frist beginnt mir der Warenannahme durch Henning.
2. Hat der Lieferant sich verpflichtet, die von ihm gelieferten Waren oder Materialien bei Henning zu montieren, so beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß Absatz 1 mit der förmlichen Abnahme der Arbeiten durch Henning.
3. Im Falle eines Mangels stehen Henning nach Wahl die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist Henning nach Wahl berechtigt:
a) die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen (Nacherfüllung).
b) unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten (Rücktritt vom Vertrag).
c) statt der Leistung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 437, 440, 280, 281, 283, 311 a BGB) zu verlangen.
 

 
11. Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz
1. Der Lieferant stellt Henning von allen Ansprüchen frei, die an Henning gerichtet werden, weil durch den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch Henning oder Dritten Schaden entstanden ist. Gleiches gilt für Schäden, die Henning unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Umständen entstehen.
2. Wird Henning auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber Henning insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit Henning seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam beschränkt hat.
4. Für Maßnahmen von Henning zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er nicht beweist, dass die Schäden nicht auf Fehler in der Konstruktion und/oder Produktion und/oder auf einer Verletzung der Kontroll- oder Produktbeobachtungspflichten des Lieferanten zurückzuführen sind (Umkehr der Beweislast). Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zur Schadenabwehr wird Henning den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
5. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche seitens Henning.
6. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen Henning weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
 

 
12. Verstöße gegen das Exportkontrollrecht/Freistellung
Der Lieferant stellt Henning von allen Ansprüchen frei, die gegenüber Henning auf Grund von Verstößen des Lieferanten gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen.
 
13. Schutzrechte
1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Wird Henning von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Henning auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen; Henning ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.
3. Die Freistellungsliste des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Henning aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
5. Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von Henning übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von Henning hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
6. Der Lieferant wird auf Anfrage von Henning die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
 

 
14. Eigentumsvorbehalt/Beistellung/Werkzeuge/Geheimhaltung
1. Sofern Henning Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Henning hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für Henning vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von Henning mit anderen, Henning nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Henning das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von Henning (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von Henning beigestellte Sache mit anderen Henning nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Henning das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Henning anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Henning.
3. An Werkzeugen behält sich Henning das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Henning bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Henning gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Henning schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, Henning nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an Werkzeugen von Henning etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Henning sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Henning offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die aus Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von Henning um mehr als 10 % übersteigen, ist Henning auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von Henning verpflichtet.
 

 
15. Allgemeine Bestimmungen/Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch für die Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsabkommen) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Sofern der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, gilt als Vertragssprache die deutsche Sprache als vereinbart. Dies gilt auch, sofern Lieferant und Henning Vertragsurkunden austauschen, die in einer Fremdsprache verfasst sind. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung der zwischen dem Lieferanten und Henning geschlossenen Verträge, so ist die Auslegung der Verträge nach dem für die deutsche Sprache üblichen Sprachgebrauch vorzunehmen.
3. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Sitz von Henning (Schwelm), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Gerichtsstand ist – auch für Ansprüche aus Mahnverfahren sowie für Scheck- und Wechselklagen – das für den Sitz von Henning örtlich zuständige Gericht, sofern der Lieferant Kaufmann ist.