Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgenden Verkaufs und Lieferbedingungen, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen werden.
 

 
2. Jeder uns erteilte Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Bestellungs-annahme als angenommen. Abreden mit unserer Mitarbeitern gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
 

 
3. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maß­gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen oder -verbesserungen – soweit sie keinen Mehrpreis bedingen – ohne Änderungsanzeige vorzunehmen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 

 
4. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lieferwerk oder unserem Lager in Schwelm zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzüglich Verpackung, die zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen wird.
 

 
5. Die Preise beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Abgabe unserer Auftragsbestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, werden angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Konstruktions-, Herstellungs- und Vertriebskosten für die Lieferungen, die innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung erfolgen vorbehalten. In diesen Fällen sind wir berechtigt den Preis angemessen im Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern, maximal jedoch um 10 % zu erhöhen oder zu ermäßigen. Ein Rechtsanspruch des Vertragspartners auf Preisanpassung besteht nicht.
 

 
6. Nach dem Verlassen der Ware ab Lieferwerk oder unserem Hause in Schwelm geht in allen Fällen die Versandgefahr, auch bei Franko Versand, auf den Vertragspartner über. Schäden und Verluste, die auf dem Transport auftreten, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen bei Post-, Eisenbahn-, Lkw- oder Pkw-Transporten sind Schäden vor Abnahme der Sendung von der Post, Bahn oder dem Transportunternehmen auf den Versandpapieren durch den Empfänger bescheinigen zu lassen.
 

 
7. Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd und unverbindlich. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind aus­geschlossen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder den Lieferungsvertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Ansprüche des Vertragspartners, egal ob auf Schadensersatz, Gewährleistungen, etc. entstehen hierdurch nicht.
 

 
8. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Rechnungen für Kleinsendungen (Bestellwert unter € 50,--) sind sofort netto zu bezahlen. Das gleiche gilt für Reparaturen und Montagen. Werden nach besonderer Vereinbarung Eigenakzepte oder Wechsel in Zahlung genommen, so werden Diskont- und Bankspesen unserer Bank weiterberechnet. Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellungen des Tages, zu dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, angemessene Zinsen (in Höhe von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank) zu berechnen.
 

 
9. Für Export- Geschäfte gilt: Kasse gegen Dokumente, bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv oder gemäß Vereinbarung.
 

 
10. Gegen unsere Ansprüche kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche des Vertragspartners sind von uns aus anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt
 

 
11. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten finden ausdrücklich auch bei Minderkaufleuten Anwendung. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetzt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs.1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Frist von acht Tagen nach Ablieferung zu rügen. Unterlässt der Vertragspartner die Rüge so erlischt die Gewährleistung. Bei Begründeten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
 

 
12. Alle Li eferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsverbindungen unser Eigentum. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er ist nicht berechtigt, die Ware ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zu verwenden oder zur Sicherung zu übereignen. Die Weiterveräußerungsberechtigung des Vertragspartners erlischt, wenn dieser mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Der Vertragspartner hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dem Käufer unverzüglich anzuzeigen. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im sinne des § 950 BGB. Bei der Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörigen Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe aller anderen bei der Herstellung verwendeten Ware zu. Der Vertragspartner tritt die Forderung aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag aus Eröffnung eines Insolvenz­verfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Bei Lohnarbeiten tritt der Vertragspartner Forderungen aus dem Weiterverkauf der bearbeiteten Ware bereits jetzt in Höhe des von uns zu fordernden Werklohne sicherungshalber an uns ab.
 

 
13. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner einschließlich Wechsel- und Scheckanforderungen ist Schwelm.
 

 
14. Die Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen Klauseln. 15. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.