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AGB - Verkauf

 

1. Each offer and sales contract shall be subject to the following terms and conditions of sale and supply, unless other agreements have expressly been made in writing.
 
2. Each order placed with us shall not be regarded as entered before receipt of our written order confirmation. Accords with our employees shall be valid only after our written confirmation.
 
3. Documents forming part of our offer (such as pictures, drawings, information about weight and dimensions) shall be regarded at as approximate only unless expressly denominated as to be binding. We reserve the right to modify or improve the design without prior notice, provided that such modification or improvement will not cause any price supplement.
Any quotation, drawing or other document whatsoever shall remain our property and be subject to our copyright and must not be disclosed to third parties without our prior approval.
 
4. The prices are to be understood in Euro ex works respectively ex warehouse in Schwelm, plus value-added tax and packing (packing at cost price, will not be taken back).
 
5. Prices are based on the cost factors decisive at the time of issuing our order confirmation. Unless as fixed prices have been agreed upon, we reserve the right to appropriately adapt the prices for goods to be supplied within three months upon order confirmation to changes in the cost of human resources, raw material, design, production and distribution.
With that right the price can be appropriately increased or reduced in relation to the change in cost, whereas, however, the amount of this adaptation shall not exceed 10% of the price offered. The purchaser, though, shall not be entitled to claim such price-adaptation.
 
6. As soon as the goods ordered leave our works respectively warehouse in Schwelm, the risk shall in any case pass over to the purchaser, even if cost and charges are prepaid by us. Damages or losses occurring during transportation shall be borne by the purchaser. For that reason the purchaser shall have possible damages attested by the forwarder on the transport documents prior to accepting the consignment, so as to ascertain claims for compensation against post, railway, forwarding agent.
 
7. Each order is subject to an individual agreement upon the delivery time.
Delivery times agreed are however to be regarded at as approximate and not binding. We shall not be liable for losses caused by delayed delivery. In case of force majeure, we will be entitled to ask for a longer delivery time or to cancel the sales contract partly or in whole.
The purchaser shall not be entitled to claim compensation or warranty in this case.
 
8. Our invoices shall be payable within 30 days upon date of invoice without any deduction. Invoices with less than € 50,00 net value shall be payable immediately without any deduction. This refers to delivery of goods as well as repair and maintenance. Should the case be that we accept bill of acceptance or bill of exchange as a particular term of payment, discount and other charges from our bank shall be part of our invoice to be paid by the purchaser.
Bills of exchange and cheques are always under reserve of receipt of and value date. Should the purchaser delay payment, we reserve the right to invoice appropriate interest (2% over the discount rate of the Landeszentralbank (Federal State Central Bank).
 
9. Payment Terms For Export Orders:
Cash against documents or confirmed irrevocable letter of credit or as per individual agreement.
 
10.
Charging up claims against our charges is possible only if the purchaser’s counter-claim is undisputed by us and bases on a legally decided title.
 
11. Purchaser’s warranty claims are subject to their having properly followed their obligation to check for and contest defects in compliance with §377 HGB (code of commercial law). This obligation to check and contest is explicitly also to be followed by purchasers not entered in the trade register.
Claims for defects will become statue-barred within one year after passing over the risk to the purchaser. The above-mentioned time-limits are not applicable in cases where longer respites are compulsory prescribed by law in accordance with §438,1Nr. 2 BGB (code of German federal regulations) (buildings and goods for buildings), §479,1 BGB (code of German federal regulations) (right of recourse) as well as §634a,1 BGB (code of German federal regulations) (construction defects).
Obvious defects shall be contested within a time-limit of 8 days upon delivery. Should the purchaser forbear the contestation, the warranty will become void.
Substantiated and timely contestations of defects will be compensated by us at our option either by rework or by replacement. Should this amendment fail, the purchaser is entitled to cancel the contract or reduce payment.
 
12. Each delivery is made with reservation of our ownership. Goods delivered shall remain our property until all our invoices issued within this business relationship are paid.
The purchaser shall be entitled to resell the goods supplied in the proper course of business. He is not entitled to use the goods without our explicit consent or to assign them as security. The title to resell shall become void, if the purchaser is arrear with payments to us. The purchaser shall inform us immediately if third parties try to get hold of goods under reservation of our ownership.
Working with or processing the goods under reservation of our ownership shall – as to us as the manufacturer – be done in terms of §950 BGB (code of German federal regulatons). Should the purchaser process the goods together with other goods not pertaining to us, the so manufactured product shall be our property in proportion of the value of the goods under reservation of our ownership compared to the overall value of all the other goods used for manufacturing that product.
The purchaser shall assign amounts receivable from the resale of the goods to us already now in the amount of our invoice (including VAT) that shall conform with the sales contract between him and us. This assignment shall be valid regardless of whether he resold the goods without or with prior processing.
The purchaser shall be entitled to collect his claim irrespective of the assignation and not withstanding our power to collect the claim ourselves. We will however not collect such claims as long as the purchaser settles our invoices without arrear and does not particularly go into administration for insolvency nor suspend payment.
In order to secure our claim, the purchaser shall also assign claims to us that accrue from third party to him in relation with a resale of the goods together with a real estate. We accept such assignment already now. In case we shall supply goods as a subcontractor, the purchaser shall assign claims to us right now that accrue to him from the resale of the processed goods in the amount of the outstanding works compensation fee.
 
13. Place of jurisdiction for all disputes arising from the legal relationship with the purchaser, including claims connected with bills of exchange or cheques, shall be Schwelm.
 
14. Should single terms out of these terms and conditions for sale and supply turn out to be void, this will not affect the validity of the other terms.
 
15. All legal relation between the purchaser and us is subject to the laws of the Federal Republic of Germany, explicitly excluding the regulations of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).
 
 
 
 
 
 

AGB - Einkauf

 

1. Maßgebende Bedingungen
1. Die Henning GmbH & Co. KG (im Folgenden Henning) Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich – entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Henning nicht an, es sei denn, Henning hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die Henning Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Henning in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen von Henning abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
2. Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, gelten – soweit diese Einkaufsbedingungen keine eigenen Regelungen enthalten – ergänzend die Incoterms 2010, DDP, als vereinbart.
3. Die Henning Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
 

 
2. Aufträge, elektronische Willenserklärung, Erklärungen zur Exportkontrolle
1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie entweder auf von Henning ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellschreiben oder auf elektronischem Wege unter Verwendung der computergenerierten Formulare von Henning erfolgen.
2. Der Lieferant hat Henning die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet zurückzusenden. Erst mit Übersendung der vollständigen und unterzeichneten Erklärung wird die Bestellung wirksam.
3. Sofern der Export oder Reexport der Liefergegenstände behördlicher Genehmigungen bedarf, so ist die Wirksamkeit der Bestellung aufschiebend bedingt durch die Erteilung der wirksamen Exportgenehmigung durch die zuständige Behörde.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Henning Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Henning nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von Henning zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie Henning unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung nach Nr. 14 Abs. 4.
 

 
3. Lieferfristen
1. Werden dem Lieferanten in den Bestellschreiben Lieferfristen gesetzt, so sind die angegebenen Lieferzeiten bindend.
2. Bei Überschreitung des genannten Liefertermins kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Henning bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Henning. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen Henning die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant ist Henning insbesondere zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, es sei denn er weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
 

 
4. Fälligkeit der Lieferantenrechnung/Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung des Lieferanten wird erst fällig mit Eingang der Ware und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei Henning.
2. Ordnungsgemäß ist eine Rechnung, die den formalen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und die die Bestell-, die Artikel- und die Lieferantennummer enthält. Rechnungen, die diese Formalien nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben.
3. Henning ist berechtigt, Skonto in Höhe von 3% vom Rechnungsbetrag abzuziehen, wenn der Rechnungsbetrag bis zum 25. des dem Wareneingang und dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung folgenden Monats bezahlt wird. Fallen der Eingang der Ware und der Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung zeitlich auseinander, so ist für die Fristberechnung immer das letzte Ereignis maßgebend.
4. Die Regulierung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl von Henning. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselzahlungen sowie Akzeptleistungen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Henning uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu.
 

 
5. Preise
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
2. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen. Die Rücksendung der Verpackungsmaterialien erfolgt unfrei.
3. Henning ist RVS/SVS-Selbstversicherer.
 

 
6. Warenabnahme/Lieferort/Gefahrübergang
1. Die Lieferung hat – sofern nichts anderes schriftliche vereinbart ist – frei Haus zu erfolgen.
2. Die Warenabnahme erfolgt nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von Henning: Montag Donnerstag von 08:00-15:00 und freitags von 08:00 bis 14:00 Uhr.
3. Werden von Henning zuvor Ausfall- oder Freigabemuster verlangt, darf die Serienlieferung durch den Lieferanten erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters durch Henning beginnen.
4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände am in der Bestellung benannten Lieferort auf Henning über.
 

 
7. Eigentum
Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit Übergabe am Lieferort und Kaufpreiszahlung auf Henning über.
 

 
8. Rügepflichten/Beanstandungen
1. Die bei Henning abgeladenen Waren werden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges von Henning nach den bei uns üblichen Gepflogenheiten auf etwaige Fehlerhaftigkeit untersucht. Ergibt sich bei einer Stichprobenuntersuchung, dass die Lieferung über das vereinbarte Maß (AQL, PPM) hinaus Mängel aufweist, ist Henning berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen.
2. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels von Henning schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail an den Lieferanten abgesandt worden sind. Für versteckte Mängel gilt Satz 1 entsprechend.
3. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- oder Zuweniglieferungen; sie gelten auch für die Lieferung anderer, aber genehmigungsfähiger Waren im Sinne des §377 HGB. Bei Massenartikeln ist eine Toleranz von ±5% zulässig.
4. Für den Fall, dass mit Henning eine Qualitätsmanagementvereinbarung zur Sicherung der Qualität von Zulieferungen abgeschlossen worden ist, gelten die vorstehenden Regelungen 1 bis 3 nur insoweit, als dass durch die Qualitätsmanagementvereinbarung keine abweichende Regelung vereinbart worden ist.
 

 
9. Qualität, Dokumentation, Erklärungen zur Exportkontrolle
1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten, insbesondere die Normen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der Betriebssicherheitsverordnung, etc. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Henning. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Soweit Behörden und/oder Kunden von Henning zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von Henning verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, Henning in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
3. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die in der Erklärung zur Exportkontrolle zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der Liefergegenstände Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtliche Einstufung der Waren verändern, wird der Lieferant Henning unverzüglich über diese Änderungen in Kenntnis setzen.
 

 
10. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Frist beginnt mir der Warenannahme durch Henning.
2. Hat der Lieferant sich verpflichtet, die von ihm gelieferten Waren oder Materialien bei Henning zu montieren, so beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß Absatz 1 mit der förmlichen Abnahme der Arbeiten durch Henning.
3. Im Falle eines Mangels stehen Henning nach Wahl die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist Henning nach Wahl berechtigt:
a) die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen (Nacherfüllung).
b) unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten (Rücktritt vom Vertrag).
c) statt der Leistung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 437, 440, 280, 281, 283, 311 a BGB) zu verlangen.
 

 
11. Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz
1. Der Lieferant stellt Henning von allen Ansprüchen frei, die an Henning gerichtet werden, weil durch den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch Henning oder Dritten Schaden entstanden ist. Gleiches gilt für Schäden, die Henning unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Umständen entstehen.
2. Wird Henning auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber Henning insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit Henning seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam beschränkt hat.
4. Für Maßnahmen von Henning zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er nicht beweist, dass die Schäden nicht auf Fehler in der Konstruktion und/oder Produktion und/oder auf einer Verletzung der Kontroll- oder Produktbeobachtungspflichten des Lieferanten zurückzuführen sind (Umkehr der Beweislast). Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zur Schadenabwehr wird Henning den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
5. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche seitens Henning.
6. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen Henning weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
 

 
12. Verstöße gegen das Exportkontrollrecht/Freistellung
Der Lieferant stellt Henning von allen Ansprüchen frei, die gegenüber Henning auf Grund von Verstößen des Lieferanten gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen.
 
13. Schutzrechte
1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Wird Henning von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Henning auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen; Henning ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.
3. Die Freistellungsliste des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Henning aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
5. Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von Henning übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von Henning hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
6. Der Lieferant wird auf Anfrage von Henning die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
 

 
14. Eigentumsvorbehalt/Beistellung/Werkzeuge/Geheimhaltung
1. Sofern Henning Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Henning hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für Henning vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von Henning mit anderen, Henning nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Henning das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von Henning (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von Henning beigestellte Sache mit anderen Henning nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Henning das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Henning anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Henning.
3. An Werkzeugen behält sich Henning das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Henning bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Henning gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Henning schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, Henning nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an Werkzeugen von Henning etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Henning sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Henning offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die aus Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von Henning um mehr als 10 % übersteigen, ist Henning auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von Henning verpflichtet.
 

 
15. Allgemeine Bestimmungen/Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch für die Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsabkommen) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Sofern der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, gilt als Vertragssprache die deutsche Sprache als vereinbart. Dies gilt auch, sofern Lieferant und Henning Vertragsurkunden austauschen, die in einer Fremdsprache verfasst sind. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung der zwischen dem Lieferanten und Henning geschlossenen Verträge, so ist die Auslegung der Verträge nach dem für die deutsche Sprache üblichen Sprachgebrauch vorzunehmen.
3. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Sitz von Henning (Schwelm), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Gerichtsstand ist – auch für Ansprüche aus Mahnverfahren sowie für Scheck- und Wechselklagen – das für den Sitz von Henning örtlich zuständige Gericht, sofern der Lieferant Kaufmann ist.